§
1 Geltung der Bedingungen Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote von Feinstrahltechnik Juhl erfolgen
ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers/Käufers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
§
2 Vertragsabschluss (1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene
Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und
unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich Feinstrahltechnik
Juhl 30 Kalendertage gebunden.
(2) Der Auftraggeber/Käufer ist vier Wochen
an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung von Feinstrahltechnik Juhl. Lehnt Feinstrahltechnik
Juhl nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt
die Bestätigung als erteilt.
§
3 Preise, Preisänderungen (1) Die Preise enthalten nicht die
gesetzliche Umsatzsteuer. Die Rechnungsstellung erfolgt zusätzlich der dann
gültigen Umsatzsteuer.
(2) Soweit zwischen Vertragsabschluss und
vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen,
gelten die zurzeit der Fertigstellung gültigen Preise von Feinstrahltechnik
Juhl; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um
mehr als 10%, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§
4 Auftragsdauer (1) Fertigstellungstermine oder -fristen, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der
Schriftform.
(2) Bei Vorliegen von durch Feinstrahltechnik
Juhl zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom
Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die
mit Eingang der Nachfristsetzung bei Feinstrahltechnik Juhl beginnt.
§
5 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln – Werkverträge – (1) Die Rechte des Auftraggebers wegen
Mängeln der Werkleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften,
soweit die nachfolgenden Bestimmungen davon nicht abweichen.
(2) Feinstrahltechnik Juhl führt eine
Bearbeitung des Auftragsgegenstandes (nachstehend Werkstück) mit dem geeigneten
Trockendruckstrahlverfahren durch. Bei diesem Reinigungsverfahren werden
Verschmutzungen/Verunreinigungen durch mechanische Einwirkung von
Strahlgranulat (beschleunigt durch Druckluft bis 10 bar) von dem Werkstück
entfernt. Dies vorausgeschickt kann Feinstrahltechnik Juhl keine
Gewährleistung für die Standfestigkeit des Werkstückes übernehmen die nicht
durch eine fachmännische Warenanschau erkennbar ist.
(3)
Feinstrahltechnik Juhl haftet nicht für den Verlust oder Untergang des
Reinigungsgutes. Für Bearbeitungsschäden haftet Feinstrahltechnik Juhl
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten
ist die Haftung auf das 2-fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
(4) Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln verjähren, sofern die
Mängelhaftigkeit nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen
ist, ein Jahr nach der Abnahme.
§
6 Rechte des Käufers wegen Mängeln – Kaufvertrag – (1) Hat der gelieferte Gegenstand nicht die
vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die
Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen von Feinstrahltechnik
Juhl erwarten kann, leistet Feinstrahltechnik Juhl grundsätzlich
Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Mehrfache
Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der
Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag
zurücktreten.
(2) Die Verjährungsfrist für die
kaufvertraglichen Ansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
§
7 Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Feinstrahltechnik
Juhl aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen,
behält sich Feinstrahltechnik Juhl das Eigentum an den gelieferten Waren
vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere
Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum
von Feinstrahltechnik Juhl hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen, damit Feinstrahltechnik Juhl seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Feinstrahltechnik
Juhl die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug -
ist Feinstrahltechnik Juhl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. §
8 Fertigstellung, Abholung und Aufbewahrungszeiten
(1)
Nach Beendigung der Auftragsarbeiten informiert Feinstrahltechnik Juhl
den Auftraggeber, wenn nicht anders vereinbart, telefonisch über die
Fertigstellung der Arbeiten.
(2)
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Auftragsgegenstand umgehend
abgeholt wird. Bei verzögerter Abholung übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung
für die Zustandsveränderung des Auftraggegenstandes (z. B. erneute Rostbildung etc.).
(3)
Der Auftraggeber muss innerhalb von 5 Werktagen nach Fertigstellung seine
Gegenstände abholen. Eine angemessene Lagerung nach dieser Frist kann nicht
garantiert werden. Für jeden Tag danach wird eine Lagerungsgebühr von 1% der Nettoauftragssumme
(mindestens 1€ je Tag) bei Abholung in Rechnung gestellt. Die Kosten für die
Strahlarbeiten und die Lagerung sind in diesem Fall vor Auslieferung bar zu
begleichen. Sollte der Auftraggeber sich innerhalb eines Jahres nicht mehr
melden bzw. sich nicht erklären, wird der Gegenstand zur Deckung der
entstandenen Kosten versteigert bzw. verkauft.
§
9 Zahlung (1) Rechnungen von Feinstrahltechnik Juhl
sind sofort zahlbar ohne Skonto.
(2) Andere Zahlungsformen als sofortige
Barzahlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit eine solche
Vereinbarung besteht, sind Rechnungen von Feinstrahltechnik Juhl sofort
nach Rechnungsstellung zahlbar.
(3)
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich Feinstrahltechnik Juhl
ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers/Käufers und sind sofort fällig.
(4) Feinstrahltechnik Juhl ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Auftraggebers/Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen und wird den Auftraggeber/Käufer über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Feinstrahltechnik
Juhl berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5)
Der Auftraggeber /Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung
ist der Auftraggeber/Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt.
§
10 Haftungsbegrenzung
Bei
leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von Feinstrahltechnik
Juhl auf den nach der Art der Ware oder Werkleistung vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
von Feinstrahltechnik Juhl. §
11 Gerichtsstand Für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand Henstedt-Ulzburg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber/Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(Stand: 1.März..2004)